Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Erteilung von Anlassbewilligungen.
Eine Anlassbewilligung ist auf der Gemeindeverwaltung zu beantragen, wenn an einem öffentlichen Anlass / einer öffentlichen Veranstaltung, der/die nicht in einem bewilligten Gastwirtschaftsbetrieb stattfindet, u.a. alkoholische oder alkoholfreie Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle gegen Entgelt abgegeben werden und öffentlicher oder privater Grund beansprucht wird.
Je nach Grösse des Anlasses / der Veranstaltung sind verschiedene kommunale oder kantonale Bewilligungen, Konzepte, Vorabklärungen u.a. notwendig.
Bei der Anmeldung eines Anlasses / einer Veranstaltung muss das Gesuch mindestens 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde eingereicht werden. Die Gemeinde kann bei kleineren Anlässen / Veranstaltungen eine kürzere Eingabefrist (bspw. 14 Tage vor Beginn) akzeptieren.
Die Einwohnergemeinde als Leitbehörde koordiniert das Bewilligungsverfahren und eröffnet, sofern weitere kantonale Bewilligungen erforderlich sind, gesamthaft den Entscheid.
Der Entscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Ist gemeindeintern ein Angestellter, Beamter oder eine Kommission für die Bewilligungserteilung zuständig, so ist der Gemeinderat Rechtsmittelinstanz (§ 197 Abs. 1 Gemeindegesetz von 16. Februar 1992;GG). Ist gemeindeintern der Gemeinderat (einzige) Bewilligungsinstanz oder soll dessen Entscheid angefochten werden, so ist das Departement Rechtsmittelinstanz (§ 200 Abs. 1 lit. f GG). Die Beschwerdefrist beträgt jeweils 10 Tage seit schriftlicher Mitteilung des Entscheides (§ 202 Abs. 1 GG).